Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma H. Büsche GmbH & Co. KG (Stand 06/2018)
Alle Verkäufe erfolgen, soweit nicht im einzelnen andere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden Bedingungen:
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§2 Angebot – Angebotsunterlagen
Unser Angebot ist unverbindlich und freibleibend bis zu unserer endgültigen
Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so
können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als
vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Es wird das bestellte Maß (gleich Rohrlänge) in cm geliefert. Bei Zwischenmaßen wird das
nächst höhere Maß laut Preistabelle berechnet. Bei allen Maßangaben handelt es sich um
ca.-Werte in Millimetern. Es werden nur volle Verkaufseinheiten (VE) wie im Register
„Zubehör“ für jeden Artikel und jede Größe im Katalog angegeben, geliefert.
Wir bitten darauf zu achten, dass kleinste Aufträge mit einem Nettowert unter € 250,– wegen
der hohen Bearbeitungskosten vermieden werden. Kleinstaufträge, die sich nicht vermeiden
lassen, werden mit der nächsten Sendung ausgeliefert oder mit einem Mindermengenzuschlag von
€ 15,– berechnet, falls sofortiger Versand gewünscht werden sollte.
Abweichungen von Abbildungen, Beschreibungen und Maßen, technische Veränderungen,
Weiterentwicklungen, Verbesserungen sowie die Berichtigung der Druckfehler und Irrtümer sind
uns jederzeit vorbehalten.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das
Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisschwankungen eintreten. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn
nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise per Garnitur, Stück, Paar oder Meter in
Euro.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Nur unter den genannten
Voraussetzungen steht dem Besteller auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.
§4 Lieferzeit / Lieferverzögerung / Lieferhindernisse / Unmöglichkeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitig und ordnungsgemäß
Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Geraten wir in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1
BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so
haften wir nur nach Maßgabe von § 7 dieser Verkaufsbedingungen. Zusätzlich gilt in Fällen
einfacher Fahrlässigkeit eine pauschalierte Haftungsbeschränkung auf 0,5% pro Woche des
Verzugs, maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der
infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann.
Die in Abs. 5 genannte pauschalierte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung auf
Fixgeschäfte im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns nicht vorhersehbaren und nicht
verschuldeten Leistungshindernissen – wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel,
Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren
Vorlieferanten – gehören, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer des
Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wird infolge der Störung der vereinbarte
Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw.
nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres
Rücktritts die Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zurückerstatten.
§5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§6 Mängelgewährleistung
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu
vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl,
so stehen dem Besteller gegebenenfalls die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche
(Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen)
zu. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung über die
Gesamthaftung in diesen Bedingungen.
§7 Gesamthaftung
Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist
unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die
Haftung im Rahmen einer Garantie.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Besteller anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8 Verjährung
Mängelansprüche des Bestellers bei der Lieferung von neuen Gegenständen verjähren in einem
Jahr, bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände in 6 Monaten, jeweils von der Ablieferung
an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 I Nr. 1 und 2, 634a I Nr. 2 BGB.
Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem
Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden
Fällen unberührt:
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
für das Recht des Bestellers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel
der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus einer
Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;
für den Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB.
§9 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt darüber hinaus in dem Umfang, wie wir oder
ein Tochter-, Schwester- oder Mutterunternehmen von uns offene Forderungen gegenüber dem
Besteller hat. Gerät der Besteller uns gegenüber oder einem Schwester-, Tochter- oder
Mutterunternehmen von uns gegenüber in Verzug oder gehen uns glaubhafte Informationen
darüber zu, die eine Gefährdung der Realisierbarkeit der offenen Forderung befürchten
lassen, sind wir berechtigt, den Weiterverkauf bzw. die Weiterverarbeitung der gelieferten
Ware zu untersagen und diese zurückzunehmen bzw. zurückzuholen und hierzu ggf. den Betrieb
des Kunden zu betreten. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der
Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu
deren Verwertung befugt, der Verkaufserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Ware feuchtigkeitsgeschützt und bei
angemessenen Temperaturen zu lagen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverarbeiten bzw. zu verkaufen, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmer einen
Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns
übergehen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach
der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist
und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Besteller verpflichtet, uns
unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörenden Unterlagen auszuhändigen und
dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller
in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Besteller auch nicht
aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§10 Farbabweichungen, Konstruktionshinweise
1. Ein Großteil unserer Messing- und Aluminiumartikel wird mit speziellem Hartlack
beschichtet. Diese Lackierung wird mit einer Temperatur von ca. 140 eingebrannt, um
hochwertige Artikel dauerhaft zu schützen. Bei den Oberflächenveredelungen sind geringe
Farbabweichungen aufgrund unterschiedlicher, fertigungsbedingter Materialzusammensetzungen
(Chargen) möglich. Bei Schmiedeeisen sind diese Abweichungen auf die Handpatinierung
zurückzuführen. Die Abweichungen sind vertragsgemäß und können nicht zu Gewährleistungs-
oder Haftungsansprüchen führen.
Evtl. von uns gegebene oder an der Ware befindliche Anbringung bzw. Konstruktionshinweise
stellen ausschließlich Empfehlungen dar. Der Besteller bzw. Verwender ist verpflichtet,
seinerseits unter Berücksichtigung aller individuellen Gegebenheiten den Zusammenbau und die
Anbringung unserer Produkte im Zusammenhang mit anderen Werkstoffen eigenverantwortlich zu
prüfen, insbesondere bei Verwendung schwerer Vorhangstoffe oder Trägern mit größeren
Wandabständen, bei denen es sich insbesondere empfiehlt, zusätzliche Träger einzusetzen. Für
Schäden aus unsachgemäßer Montage stehen wir nicht ein.
§11 Rücknahmen
Wir entscheiden im Einzelfall, ob wir Retouren, die nicht Gewährleistungsansprüche des Bestellers betreffen, sondern beispielsweise auf Falschbestellungen zurückzuführen sind, zurücknehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Voraussetzung ist, dass die Rücksendung der Ware zuvor mit uns abgestimmt ist und dass die Ware keine Beschädigungen aufweist und sich in der Originalverpackung befindet. Nehmen wir die Ware zurück, berechnen wir in jedem Einzelfall eine Handlingspauschale in Höhe von 30% des Nettowarenwertes. Diese Pauschale wird von der zu erteilenden Gutschrift abgezogen.
§12 Streckengeschäfte
Der Verwaltungs,- Handlings- und Versendungsaufwand ist in unseren Preisen knapp kalkuliert, so dass darin nicht der Aufwand für Strecken- bzw. Neutralgeschäfte enthalten ist. Wir berechnen daher bei Kleingeschäften (Kleingeschäfte sind solche mit einem Auftragswert netto bis zu 500,- Euro) einen pauschalen Bearbeitungsaufschlag von 25% des Warenbestellwertes netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies gilt sowohl für den Fall, dass bereits in der Bestellung die Versendung an einen Dritten vorgesehen ist oder aber wir von dem Besteller nach der Auftragsbestätigung angewiesen werden, ein Streckengeschäft oder ein Neutralgeschäft durchzuführen. Im letzteren Fall sind wir dazu nicht verpflichtet. In jeden Fall besteht bei Kleingeschäften die entsprechende Bearbeitungsgebühr.
§13 Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Neuenrade Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist
ausgeschlossen.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Bestellers werden elektronisch verarbeitet.
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Einkaufsbedingungen der Firma H. Büsche GmbH & Co. KG
(Stand 06/2018)
Alle Einkäufe erfolgen, soweit nicht im Einzelnen andere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden Bedingungen:
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des
Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB. Sie
gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot Angebotsunterlagen
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen
anzunehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung
aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns
unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt
ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (2).
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die
Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer
Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Ferner müssen alle Rechnungen die
gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, die uns zum Vorsteuerabzug berechtigen, insb.
vollständiger Name und Anschrift des Lieferanten und des Leistungsempfängers, Steuernummer
bzw. USt-Ident.-Nr. des Lieferanten, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art
und Umfang sowie Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, Entgelt, evtl. vereinbarte
Minderungen des Entgelts (z.B. Skonti), Steuerbetrag, anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis
im Falle der Steuerbefreiung. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er
diese nicht zu vertreten hat.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von
14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 4% Skonto oder innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungserhalt netto.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn
Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene
Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben sind wir
berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete
Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben
vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs
gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Gefahrenübergang Dokumente
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu
erfolgen.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere
Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht
von uns zu vertreten.
§ 6 Mängelgewährleistung
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb
einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt,
vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu
verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der
Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen,
wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
§ 7 Produkthaftung Freistellung Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die
Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch
verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu
erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion
ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den
Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer
Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten; stehen
uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter
verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant
verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen;
wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche
Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus
oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Eigentumsvorbehalt Geheimhaltung
Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Übergabe unbeschränkt und unbelastet auf
uns über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt in den AGB des Lieferanten wird allerdings
akzeptiert.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt
auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen
allgemein bekannt geworden ist.
§ 10 Gerichtsstand Erfüllungsort
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Neuenrade Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden elektronisch verarbeitet.